Es gilt zu unterscheiden zwischen dem persönlichen Steuersatz und dem Steuersatz für eine GmbH.
Persönlicher Steuersatz:
Vom Gewinn aus Aktienfonds sind dreißig Prozent nach §20 Abs. 1 S. 1 InvStG steuerfrei, das heißt es sind überhaupt nur siebzig Prozent der Erträge steuerpflichtig. Auf diesen steuerpflichtigen Anteil werden dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer erhoben (Kirchensteuer außen vor gelassen).
Beispielrechnung:
Gewinn = 100 Euro
Zu versteuern = 70 Euro
Darauf 26,375 Prozent Abgeltungssteuer+ Soli = 18,46 Euro
Der effektive Steuersatz im Privatvermögen beläuft sich auf 18,463 Prozent.
Steuersatz GmbH:
Der effektive Steuersatz für GmbHs liegt unter dem persönlichen Steuersatz.
Von Gewinnen aus Aktienfonds sind achtzig Prozent nach § 20 Abs. 1 S. 3 InvStG steuerfrei, beziehungsweise nach Gewerbesteuer § 20 Abs. 5 InvStG vierzig Prozent steuerfrei. Auf diesen steuerpflichtigen Anteil werden dann 15,825 Prozent Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und etwa 15 Prozent Gewerbesteuer (je nach Gemeinde) erhoben.
Beispielrechnung:
Gewinn = 100 Euro
- Zu versteuern mit Körperschaftsteuer = 20 Euro
- Zu versteuern mit Gewerbesteuer = 60 Euro
Darauf 15,825 Prozent Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag = 3,165 Euro und 15 Prozent Gewerbesteuer = 9 Euro
Dies ergibt einen effektiven Steuersatz von 12,165 Prozent.
Der effektive Steuersatz auf Veräußerungsgewinne von Aktienfonds ist demnach bei einer GmbH geringer.
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