Wer kann der GmbH ein Darlehen gewähren, außer der:die Gesellschafter:in selbst?

Es kommt theoretisch jeder infrage, ein Darlehen zu gewähren.

Ein klassisches Darlehen zu einem festgelegten Zins ist grundsätzlich unproblematisch. Darlehen mit Gewinnbeteiligung hingegen können aus aufsichtsrechtlicher Sicht schnell problematisch werden.

Vorsicht ist bei einer sogenannten nahestehenden Person geboten, wie z.B. der Ehefrau oder dem Ehemann. Sobald ein gewisses finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, wird die nahestehende Person genauso behandelt wie der:die Gesellschafter:in selbst.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass es sich um einen finanziell unabhängigen Darlehensgeber handelt.

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