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GmbHG

Wichtige Aspekte des GmbH-Gesetzes erklärt

Die GmbH und die UG sind äußerst beliebte Rechtsformen für Gründer:innen. Sowohl vor der Gründung als auch danach ist das GmbH-Gesetz (GmbHG) dabei der wichtigste Gesetzestext für Geschäftsführer:innen und Gesellschafter:innen gleichermaßen. 

Hier werden grundlegende Informationen wie die nötige Höhe des Stammkapitals genauso, wie Fragen der Rechtsverhältnisse oder Liquidation geklärt. 

Wie das GmbHG gegliedert ist und welche wichtigen Informationen wo zu finden sind, erfährst du auf dieser Seite.

GmbH Gesetz 1

Überblick des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz (GmbHG) von 1892 etablierte einen neuen Unternehmenstypus in Deutschland: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dies war eine Reaktion auf den Bedarf an Unternehmensformen, die es Unternehmer:innen erlaubten, ihre Haftungsrisiken zu begrenzen.

Im Laufe der Zeit unterlag das GmbHG zahlreichen Änderungen und Anpassungen, um es an die dynamischen Entwicklungen der Wirtschaft und des Marktes anzupassen. Die wohl umfassendste war im Jahr 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts, mit dem auch die UG als Rechtsform eingeführt wurde. Mehr zu diesen Gesetzesanpassungen erfährst du im Verlauf dieser Seite.

Trotz seiner vergleichsweise geringen Anzahl von 88 Paragrafen bietet das GmbHG einen komplexen rechtlichen Rahmen für die Gründung, Führung und Auflösung von GmbHs in Deutschland.

Dabei ist es in sieben Abschnitte gegliedert, die du nachfolgend erläutert findest.

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Diese sieben Abschnitte hat das GmbH-Gesetz:

1. Die Errichtung der Gesellschaft

2. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter:innen

3. Vertretung und Geschäftsführung

4. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

5. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

6. Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

7. Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

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1. Abschnitt: Die Errichtung der Gesellschaft – Alles rund um die Gründung

Die ersten zwölf Paragrafen des GmbH-Gesetzes ( §§ 1 – 12 GmbHG) legen den Grundstein für die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland. Mit dem ersten Abschnitt des GmbH-Gesetzes solltest du dich bestenfalls vor deiner GmbH-Gründung auseinandersetzen, um rechtssicher durch den Gründungsprozess zu navigieren und einen reibungslosen Start deines Unternehmens zu gewährleisten.

Das GmbH-Gesetz erlaubt in seinem Paragraph 1 eine breite Palette gesetzlich zulässiger Geschäftszwecke. Diese Flexibilität ermöglicht es der GmbH, sich an diverse Marktbedürfnisse und unternehmerische Visionen anzupassen – wie beispielsweise die Nutzung der zahlreichen (steuerlichen) Vorteile der GmbH für deinen persönlichen Vermögensaufbau. Auch die Möglichkeit einer Gründung durch nur eine Person, während andere Rechtsformen die Beteiligung von mindestens zwei Personen erfordern, ist eine Besonderheit, die hier gesetzlich verankert ist.

Der erste Abschnitt des GmbH-Gesetzes skizziert den gesamten Gründungsrozess von der Konzeption inklusive spezifischer Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag der GmbH (in den §§ 2 – 3 GmbHG); über die Höhe und Art des Stammkapitals (§ 5 GmbHG) und Voraussetzungen, um Geschäftsführer:in einer GmbH zu werden in Paragraph 6 GmbH-Gesetz bis hin zur offiziellen Eintragung ins Handelsregister (§§ 7 – 8 GmbHG) sowie Erläuterungen der Gesellschafter-Haftung während der Phase der GmbH in Gründung im Paragraph 11 GmbH-Gesetz.

Ein wichtiger Paragraph des ersten Abschnitts ist zudem der Paragraph 5a GmbH-Gesetz: Dieser wurde erst 2008 im Rahmen des Modernisierungsgesetzes hinzugefügt und beinhaltet Regelungen der Unternehmergesellschaft (UG), die ebenfalls dem GmbH-Gesetz unterliegt aber bezüglich des Stammkapitals und der Rücklagenbildung andere Anforderungen hat.

2. Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter:innen

Im zweiten Teil des GmbH-Gesetzes, in den Paragraphen 13 bis 34, werden die juristischen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschafter:innen detailliert dargelegt. Er definiert sowohl die Pflichten als auch die Rechte der Gesellschafter:innen und bildet somit ein fundamentales Element der rechtlichen Struktur einer GmbH. Durch diese Bestimmungen wird eine klare Trennung zwischen den persönlichen Vermögenswerten der Gesellschafter:innen und dem Vermögen der Gesellschaft gewährleistet

Ein Kernpunkt dieses Abschnitts ist die, in Paragraph 13 GmbH-Gesetz im Absatz 1 festgelegte, Rechtspersönlichkeit der GmbH als eigenständige, juristische Person, welche die Basis ihrer Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr bildet.
Gemäß § 13 Abs. 2 beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausschließlich auf das Firmenvermögen, wodurch eine persönliche Haftung der Gesellschafter:innen, abgesehen von bestimmten Fällen der Geschäftsführer:innenhaftung, ausgeschlossen wird.

Weiterhin legt dieser Abschnitt fest, dass Gesellschafter:innen gemäß Paragraph 14 zur Erbringung von Einlagen auf ihre Geschäftsanteile verpflichtet sind, deren exakte Höhe vertraglich im Gesellschaftsvertrag fixiert wird. Die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen wird im Paragraphen 15 GmbH-Gesetz geregelt, mehr zu den Bedingungen für einen Wechsel der Gesellschafter:innen findest du im Pragraphen 16 GmbHG.

Eine Besonderheit stellt die in den §§ 26 bis 28 verankerte Nachschusspflicht dar, die es ermöglicht, von den Gesellschafter:innen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Einzahlungen über die ursprünglichen Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus zu verlangen. Paragraph 29 hingegen etabliert den Anspruch der Gesellschafter:innen auf eine Gewinnausschüttung des Jahresüberschusses und regelt die Gewinnverteilung an die Gesellschafter:innen.

Auch zum Stammkapital finden sich wichtige Bestimmungen im zweiten Abschnitt des GmbHG: Der Paragraph 30 GmbH-Gesetz beschäftigt sich mit dem Schutz des Stammkapitals der Gesellschaft. Er untersagt explizit die Auszahlung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter:innen, wenn dadurch das Stammkapital der GmbH gemindert würde.

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3. Abschnitt: Vertretung und Geschäftsführung

Im dritten Teil des GmbH-Gesetzes, abgedeckt durch die Paragraphen 35 bis 52, werden die Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen in Bezug auf Vertretung und Geschäftsführung einer GmbH detailliert festgelegt. Dieser Abschnitt stellt somit eine essentielle Grundlage für die operative und strategische Ausrichtung der Gesellschaft dar und erläutert die Zuständigkeiten der drei verpflichtenden Organe einer GmbH:

check-1  der Geschäftsführung,

check-1  der Gesellschafterversammlung und

check-1  dem Aufsichtsrat.

Als zentrales Exekutivorgan muss jede GmbH gemäß § 6 des GmbHG mindestens eine:n Geschäftsführer:in bestellen, der:die als gesetzliche Vertretung der Firma fungiert. Die Hauptaufgaben der Geschäftsführung, darunter die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH, sind im Paragraph 35 GmbH-Gesetz im ersten Absatz präzisiert. Ebenfalls in der Verantwortung der Geschäftsführung liegt nach Paragraph 41 die akkurate Führung der Geschäftsbücher, während Paragraph 43 GmbH-Gesetz die Haftung bei Nachlässigkeit in der Geschäftsführung konkretisiert.

Die Gesellschafterversammlung, als höchstes Beschlussfassungsorgan, spielt eine entscheidende Rolle bei allen Entscheidungen der GmbH. Sie ist das Forum, in dem laut § 48 GmbHG wesentliche Unternehmensentscheidungen gefällt werden, wobei jedem:jeder Gesellschafter:in ein Teilnahmerecht zusteht. Die drei Organe der GmbH befinden sich dabei in vielerlei Abhängigkeiten, so definiert der Paragraph 49, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung regelmäßig durch den:die Geschäftsführer:in erfolgt. Auch die verschiedenen Kontroll- und Auskunftsrechte der Gesellschafter:innen sind im 3. Abschnitt des GmbH-Gesetzes verankert. So garantieren die §§ 51a und 51b GmbHG den Gesellschafter:innen weitreichende Auskunfts-und Einsichtsrechte gegenüber der Geschäftsführung.

Letztlich findet auch das dritte GmbH-Organ, der Aufsichtsrat, in Abschnitt drei des GmbH-Gesetzes Beachtung. Der Aufsichtsrat dient als das Kontrollgremium für die Geschäftsführung. Paragraph 52 des GmbH-Gesetzes definiert, unter welchen Umständen die Bildung eines Aufsichtsrates gesetzlich vorgeschrieben ist, wann die Errichtung auf freiwilliger Basis erfolgt und wie die Wahl zum Aufsichtsrat erfolgt.

 

4. Abschnitt: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

Der vierte Abschnitt des GmbH-Gesetzes, umfasst durch die Paragraphen 53 bis 59, regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anpassungen der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages.

Eine der grundlegendsten Voraussetzungen für jede Satzungsänderung ist, dass sie durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen muss. Gemäß § 53 GmbHG ist hierfür eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, die in der Regel mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern der Gesellschaftsvertrag keine strengeren Anforderungen stellt. Zudem muss jede Änderung des Gesellschaftsvertrags notariell beurkundet werden, um ihre Gültigkeit und Rechtskonformität zu gewährleisten.

Die möglichen Änderungen, die unter diesen Abschnitt fallen, sind vielfältig. So wird beispielsweise die Anpassung des Stammkapitals beschrieben, entweder durch dessen Erhöhung ( §§ 55 – 57 GmbHG), um zusätzliches Eigenkapital zu schaffen, oder durch dessen Herabsetzung ( §§ 58 – 58c GmbHG), um die Kapitalstruktur der GmbH den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.

5. Abschnitt: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Der fünfte Abschnitt beschäftigt sich in den Paragraphen 60 bis 77 des GmbH-Gesetzes mit den Bedingungen und Verfahren rund um die Auflösung und Nichtigkeit einer GmbH. Hier regelt das GmbH-Gesetz Insolvenz, unter welchen Umständen eine GmbH aufgelöst werden kann und welche Schritte danach folgen.

Auflösungsgründe einer GmbH

Die Paragraphen 60 bis 62 des GmbHG legen die vielfältigen Gründe für eine Auflösung detailliert dar. Häufige Gründe sind der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter:innen mit einer Dreiviertelmehrheit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie gerichtliche Urteile, die eine Auflösung notwendig machen. Paragraph 61 des GmbH-Gesetzes fügt die Auflösung aufgrund eines Gerichtsurteils hinzu und Paragraph 62 jene durch eine Verwaltungsbehörde.

Liquidationsprozess


Wenn die Auflösung beschlossen ist und kein Insolvenzverfahren ansteht, wird die Liquidation laut § 66 GmbHG normalerweise durch die Geschäftsführer:innen durchgeführt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet diese Aufgabe anderen zu. Nach Paragraph 70 haben die Liquidatoren die Verantwortung, die Geschäfte zu beenden, Verpflichtungen zu erfüllen, Forderungen einzuziehen, das Vermögen zu liquidieren und die GmbH gerichtlich sowie außergerichtlich zu vertreten. Gemäß Paragraph 65 GmbH-Gesetz müssen die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft auch zum Handelsregister anmelden, was ein wesentlicher administrativer Schritt im Liquidationsprozess ist.

Nichtigkeit der Gesellschaft

Paragraph 75 des GmbH-Gesetzes bietet die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Diese kann von Gesellschafter:innen, Geschäftsführer:innen oder Aufsichtsratsmitgliedern eingereicht werden, wenn essenzielle Bestandteile des Gesellschaftsvertrags fehlen oder ungültig sind, wie Angaben zum Stammkapital oder Unternehmensgegenstand. Gemäß § 77 GmbHG führt die Registrierung der Nichtigkeit im Handelsregister zur Auflösung der Gesellschaft.

GmbH Gesetz 2

6. Abschnitt: Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

Der sechste Abschnitt des GmbHG enthält einzig den Paragraph 77a GmbHG, „Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.

Dieser umfasst spezielle Regelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), an denen der Bund eine Mehrheitsbeteiligung hält.

Hier gelten beispielsweise bestimmte Vorschriften bezüglich der vorgeschriebenen Geschlechterverteilung bei mehreren Geschäftsführer:innen, auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrates folgt gesonderten Vorschriften.

7. Abschnitt: Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

Die Paragraphen 78 bis 88 bilden schließlich den siebten und letzten Abschnitt des GmbH-Gesetzes. Dieser Abschnitt ist besonders relevant für die rechtliche Steuerung und Überwachung von Geschäftsführungen und Gesellschaften. Neben Ordnungs- und Bußgeldvorschriften, kannst du in diesem Abschnitt nachlesen, welche Strafen bei Rechtsverstößen drohen. Aufgrund dieser Strafvorschriften zählt das GmbH-Gesetz auch zum Nebenstrafrecht.

Im § 79 GmbHG ist beispielsweise zu finden, dass dem oder der Geschäftsführer:in Zwangsgelder drohen, wenn die Vorschriften bezüglich der Angaben auf Geschäftsbriefen nicht beachtet werden. Der § 84 GmbHG regelt, dass bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden können, wenn der Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals nicht gemeldet wird.

Weitere Pflichtverletzungen, die eine private Haftung der Geschäftsführung sowie der Gesellschafter:innen, Liquidatoren und Aufsichtsräte nach sich ziehen können, sind ebenfalls im GmbH-Gesetz geregelt. Speziell in Paragraph 85 geht es um die Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Paragraph 86 behandelt die Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen. Diese Vorschriften stellen wichtige rechtliche Rahmenbedingungen dar, um die Verantwortlichkeit und Transparenz innerhalb der Unternehmensführung zu gewährleisten.

Reformen, Anlagen und Kommentare zum GmbHG

Reformen des GmbHG
Eine maßgebliche Überarbeitung des GmbH-Gesetzes erfolgte im Jahr 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).
Zwar schaffte es eine angestrebte Herabsetzung des Mindeststammkapitals für die GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro nicht ins Änderungsgesetz.

Dafür wurde jedoch die UG (Unternehmergesellschaft) eingeführt, die zwar weitestgehend den gleichen Regelungen wie die GmbH unterliegt, jedoch schon ab einem Euro Stammkapital gegründet werden kann und zur Rücklagenbildung verpflichtet ist. Die UG wurde als deutsche Antwort auf die britische Limited eingeführt, die ebenfalls mit geringem Stammkapital gegründet werden kann und zunehmend Beliebtheit auch bei deutschen Unternehmer:innen fand.

Anlage Musterprotokoll
Eine weitere Änderung des MoMiG war die Einführung des Musterprotokolls, dass anstelle des individuellen Gesellschaftsvertrages für die Gründung verwendet werden kann, jedoch nicht anpassbar ist. Die Musterprotokolle für die Einperson- und die Mehrpersonen-Gründung finden sich in der Anlage des GmbHG und bilden somit den Abschluss des Gesetzes betreffend der Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Kommentare zum GmbHG
Gerade für Erst-Gründer:innen lohnt sich ein eigenständiger Blick ins GmbHG, um sich mit den rechtlichen Bedingungen vertraut zu machen – auch ein Kommentar zum GmbH-Gesetz kann weiterführendes Wissen vermitteln.
Gesetzeskommentare sind detaillierte Erläuterungen zu einzelnen Gesetzesparagraphen, die vor allem von Jurist:innen genutzt werden, um die Anwendung und Auslegung von Gesetzen besser zu verstehen.

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Fragen & Antworten

Welches Gesetz gilt für die GmbH?

Das Recht, das für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland gilt, ist primär im GmbH-Gesetz (GmbHG) verankert. Dieses Gesetz umfasst Vorschriften zur Gründung, Führung, Haftung und Auflösung der GmbH. Zusätzliche relevante rechtliche Rahmenbedingungen können sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Aktiengesetz (AktG) und spezifischen branchenbezogenen Vorschriften ergeben, je nach Geschäftsfeld der GmbH.

Wo kann ich das GmbH-Gesetz nachlesen?

Wenn du dich eingehend mit den rechtlichen Grundlagen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auseinandersetzen möchtest, kannst du dies im GmbH-Gesetz-Buch tun. Wenn du jedoch nicht unbedingt das GmbH-Gesetz kaufen willst, so kannst du es auch online auf der Seite des Justizministeriums unter www.gesetze-im-internet.de/gmbhg einsehen. Hier kannst du dir sogar eine GmbH-Gesetz-PDF herunterladen.

Was regelt das GmbH-Gesetz (GmbHG)?

Das GmbH-Gesetz (GmbHG) ist das grundlegende Regelwerk in Deutschland, das die Gründung, Struktur, Verwaltung und Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) regelt. Es umfasst Vorschriften zur Haftung, Kapitalerfordernissen, Geschäftsführung, Rechten und Pflichten der Gesellschafter, sowie zu Anforderungen an die Jahresabschlüsse und zur Offenlegung von Unternehmensinformationen.

Dabei gliedert sich das GmbHG in sieben Abschnitte:
1. Die Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 – 12 GmbHG)

2. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter:innen (§§ 13 – 34 GmbHG)

3. Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 – 52 GmbHG)

4. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 – 59 GmbHG)

5. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 – 77 GmbHG)

6. Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes (§ 77a GmbHG)

7. Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 – 88 GmbHG)

Welche Pflichten haben Geschäftsführer:innen laut GmbH-Gesetz?

Geschäftsführer:innen einer GmbH sind laut GmbHG verpflichtet, die Gesellschaft ordnungsgemäß zu leiten und zu vertreten. Sie haben die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden und die gesetzlichen sowie satzungsmäßigen Vorgaben einzuhalten. Wichtige Pflichten umfassen auch die Buchführung, die Einhaltung von Berichtspflichten und die Insolvenzanmeldung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Mehr zur Geschäftsführung der GmbH erfährst du hier >

Wie wird eine GmbH nach dem GmbH-Gesetz gegründet?

Die Gründung einer GmbH nach dem GmbH-Gesetz erfordert die Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrags (Satzung), der von allen Gesellschafter:innen unterzeichnet werden muss. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden. Die GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro aufweisen, wobei mindestens die Hälfte eingezahlt sein muss. Nach der Eintragung ins Handelsregister ist die GmbH als juristische Person anerkannt und voll handlungsfähig.

Warum RIDE?

RIDE ist das erste Fintech, das sich auf die echte Rendite, nach Steuern und Kosten, konzentriert. Wir helfen unseren Kundinnen und Kunden, ihr Vermögen intelligent zu strukturieren, um mehr investieren und netto mehr konsumieren zu können.

Wer steckt hinter RIDE?

Christine Kiefer und Felix Schulte sind die Gründer und, gemeinsam mit Samed Yilmaz, Geschäftsführer von RIDE. Christine wirkte bereits an verschiedenen Fintechs mit, unter anderem als Co-Founderin bei PAIR Finance. Sie unterstützte den FinTechRat des Bundesministeriums und hat mit den „Fintech Ladies“ ein Netzwerk für Frauen in der Finanzbranche geschaffen. Seit Januar 2022 ist sie Partnerin beim VC Angel Invest. Felix gründete 2011 das E-Commerce-Unternehmen NewStore und verkaufte dieses 2016 – natürlich steueroptimiert mit der vermögensverwaltenden GmbH. Danach arbeitete er als Entrepreneur in Residence bei ARB Investment Partners.
Beide schlossen sich 2018 zur Gründung von RIDE zusammen. Das gemeinsame Ziel: Mehr Menschen einen besseren Vermögensaufbau zu ermöglichen.
Seit Ende 2023 unterstützt Samed Yilmaz sie in dieser Mission und bringt seine umfangreiche Erfahrung aus über 20 Jahren in Banking und Brokerage ein. So war er zuletzt CEO der FXFlat Bank AG, die er zuvor in verschiedenen führenden Positionen auf dem Weg zur Errichtung einer deutschen Bank begleitet hatte.

Könnt ihr mich steuerrechtlich individuell beraten?

Eine individuelle steuerrechtliche Beratung ist RIDE untersagt, da wir keine Steuerberater:innen sind. Wir dürfen jedoch alle relevanten Informationen rund um die Holding, die vermögensverwaltende GmbH und deren Verwaltung mit dir teilen. Außerdem haben wir qualifizierte RIDE Partner-Steuerberater:innen, die bei Bedarf eine individuelle, steuerliche Beratung leisten können.

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