typisch stille Beteiligung
Bei der typisch stillen Beteiligung geht es um eine reine Gewinnbeteiligung für den Kapitalgeber. Diese Kombination bringt für die GmbH keine steuerlichen Vorteile.
Bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich um eine, nicht nach außen auftretende, Innengesellschaft. Sie ist keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne. Sie kann jedoch genutzt werden um einer GmbH einen Gewerbesteuerfreibetrag zukommen zu lassen. Die atypisch stille Gesellschaft ist von der typisch stillen zu unterscheiden!
Bei der typisch stillen Beteiligung geht es um eine reine Gewinnbeteiligung für den Kapitalgeber. Diese Kombination bringt für die GmbH keine steuerlichen Vorteile.
Hier handelt es sich um eine Gesellschaftsform, bei der der atypisch stille Beteiligte an den Verlusten und Gewinnen der GmbH beteiligt ist. Er erhält somit keine feste Verzinsung. Diese Kombination sorgt für einen jährlichen Gewerbesteuerfreibetrag i.H.v. €24.500.
In dem Du einen atypisch stillen Gesellschafter aufnimmst, wird aus Deiner GmbH eine Personengesellschaft und kann so € 24.500 Gewerbesteuerfreibetrag nutzen. Je nach Hebesatz sind das ca. € 3.500 im Jahr.
Personengesellschaften erhalten per Gesetz automatisch einen Gewerbesteuerfreibetrag. Du kannst in Deine GmbH einen stillen Gesellschafter aufnehmen und so dafür sorgen, dass deine GmbH den Freibetrag erhält.
Der atypisch stille Gesellschafter sollte jemand sein, der kein Gehalt von der GmbH bezieht. Das Gehalt kann sonst nicht mehr als Betriebskosten in der GmbH abgesetzt werden.
Eine atypisch stille Gesellschaft kannst Du einfach gründen, indem du einen Beteiligungsvertrag mit dem stillen Gesellschafter abschließt. Hierfür brauchst Du keinen Notar. Ebenfalls wird die atypisch stille Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen und muss auch nicht in dem Impressum der GmbH oder dessen Briefpapier genannt werden.
Wenn eine atypisch stille Gesellschaft aufgesetzt wird, handelt es sich aus steuerlicher Sicht um eine Umwandlung. Hierfür muss die GmbH vorher bewertet werden. Um diesen Aufwand zu vermeiden, bietet es sich an die atypisch stille Gesellschaft unmittelbar nach GmbH-Gründung aufzusetzen, da man dann mit nominal bewerten kann.
Es entstehen zwei Gesellschaften. Die GmbH und die atypische Stille. Dies bedeutet auch, dass zwei Steuererklärungen und Abschlüsse gemacht werden. Hierdurch entstehen Steuerberatungskosten. Unterm Strich bleibt es aber bei einer Ersparnis für die GmbH.
Die GmbH kann auf den atypisch stillen Anteil die 95% Steuerbefreiung durch den §8b nicht mehr ausnutzen. Aus diesem Grund sollte die atypisch stille Beteiligung so gering wie möglich (wir empfehlen 1%) sein.
Du kannst uns beauftragen, deine stille Beteiligung bei der Neugründung zu beauftragen. Wir setzen dann deine atypisch stille Gesellschaft direkt von Anfang an mit auf.
Wir helfen dir dabei, die atypisch stille Beteiligung in deine bestehende GmbH einzubringen und unterstützen dich mit den rechtlichen Themen.
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